In dem besagten Fall hatte eine Frau ihr Fahrrad in der Hausratversicherung, gemäß den Versicherungsbedingungen bei einem Diebstahl von 6.00 bis 22.00 Uhr, mitversichert. Auf dem Weg zur Arbeit stellte die Frau morgens um 8.30 Uhr fest, dass ihr Rad gestohlen worden war. Sie meldete den Diebstahl der Polizei und verlangte von der Hausratversicherung Schadenersatz. Diese verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass die Frau gar nicht beweisen könne, dass das Rad während der versicherten Zeit gestohlen worden sei.
Das Gericht gab dem Haftpflichtversicherer Recht. Die Beweispflicht dafür, dass das Fahrrad nach 6.00 Uhr gestohlen worden und damit der Versicherungsfall eingetreten sei, trage immer der Versicherte, urteilten die Richter. Das sei auch naheliegend, da die Versicherung kaum beweisen könne, dass der Diebstahl nachts stattgefunden habe. Dagegen könne der Versicherte mit Hilfe von Zeugen sehr wohl beweisen, dass das Rad morgens um 6.00 Uhr noch an seinem Platz gewesen sei, lautete die Begründung (Az. 22 S 252/06).
Fahrraddiebstahl: Beweispflicht liegt beim Versicherten
31.12.2008

