Mit diesem Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht jetzt die Reform des Steuergesetzes von 2007 für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss jetzt die Arbeitszimmerregelung mit Wirkung ab 2007 korrigieren. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, bleibt es dagegen beim Abzugsverbot - auch dann, wenn im Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit erledigt wird. (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09).
Die Finanzverwaltung hat Einkommensteuerbescheide bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers per Erlass vom 1.4.2009 nur noch vorläufig festgesetzt. Sind Ihre Steuerbescheide 2007 bis 2009 (aufgrund dieses Erlasses oder weil Sie Einspruch eingelegt haben) in diesem Punkt noch offen und verfügen Sie über keinen anderen Arbeitsplatz, profitieren Sie von der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung.
Ist Ihr Bescheid dagegen bestandskräftig, kann er grundsätzlich nicht mehr geändert werden – trotz des Beschlusses aus Karlsruhe.
Hintergrund des Urteils: Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit 2007 nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Diese Voraussetzung erfüllen in der Regel nur Heimarbeiter. Lehrer und Angestellte wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, die zum Teil von zu Hause arbeiten, gehen seit 2007 leer aus. Bis 2006 durften diese Berufsgruppen noch bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen.
In dem jetzt entschiedenen Fall nutzte ein Hauptschullehrer ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. In der Schule wurde ihm für diese Tätigkeit kein Arbeitsplatz zugewiesen. Das Finanzamt hatte ihm trotzdem den Werbungskostenabzug verweigert, der Pädagoge zog deshalb vor Gericht.
Mehr Informationen dazu auf steuertipps.de: Steuertipps-Leser erstreitet Sensationsurteil

