BGH erlaubt Auswahl künstlich befruchteter Ei-Zellen

07.07.2010

Bei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbschäden dürfen Ärzte künftig im Reagenzglas befruchtete Eizellen auf Genschäden untersuchen und nur die gesunden Zellen für eine künstliche Befruchtung auswählen. Embryonen mit Gendefekt dürfen straflos verworfen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der 5. Senat des BGH in Leipzig erlaubte die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) allerdings nur bei den betroffenen Risikogruppen, weil durch diese Methode die Zahl der Abtreibungen schwerst behinderter Kinder vermindert wird. Ansonsten könnten sich Frauen für eine legale Abtreibung entscheiden, wenn während ihrer Schwangerschaft eine Behinderung des Embryos festgestellt wird.

Ein darüber hinaus gehender Einsatz der PID bleibt damit strafbar: Etwa die Auswahl von Embryonen, für die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes", sind mit dem Urteil "nicht der Weg geöffnet", betonte das Gericht.

Im aktuellen Fall hatte sich ein Berliner Arzt selbst angezeigt, der die PID bei drei Risikopaaren mit Kinderwunsch angewandt hatte. Ein Paar hatte bereits eine schwerbehinderte Tochter, beim zweiten hatte ein Mann einen Gendefekt, der bei einem Kind zum Down-Syndrom hätte führen können und im dritten Fall hatte eine Frau wegen Erbgutveränderungen bereits Fehlgeburten erlitten.

Nach Ansicht der Berliner Staatsanwaltschaft hatte der Arzt damit gegen das 1990 erlassene Embryonenschutzgesetz verstoßen. Es bestimmt, dass ein künstlich gezeugter Embryo nur zu einem "seiner Erhaltung dienenden Zweck ... verwendet" werden darf. Verstöße dagegen werden mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.

Der BGH sieht in der Anwendung der erst später entwickelten PID jedoch keinen Verstoß gegen den Sinn des Gesetzes. Es erlaube für eine künstliche Befruchtung schließlich auch die Auswahl von Spermien, um das Risiko bestimmter geschlechtsgebundener Erbkrankheiten bei Kindern zu vermindern, argumentierten die Richter.

Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, begrüßte, dass mit dem Urteil Rechtssicherheit für Eltern und Ärzte geschaffen worden sei. Zugleich habe der BGH "eindeutig klargestellt, dass die PID keinesfalls als Methode zur Erzeugung von sogenannten Designer-Babies erlaubt ist", erklärte Hoppe. Dagegen warnze der Behindertenbeauftrage der Bundesregierung, Hubert Hüppe (CDU), mit dem Urteil sei "die Tür zu 'Designerkindern' und damit zum Aussortieren menschlichen Lebens weit geöffnet". (AZ: 5 StR 386/09)

© AFP - Agence France Presse

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