Kein Anspruch auf Schulgelderstattung für Hartz-IV-Empfänger

21.07.2010

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf die Erstattung von Schuldgeld für den Besuch einer privaten Berufsfachschule. Erhalten die Betroffenen Schüler-Bafög, dürfen ihnen die Gelder ohne Rücksicht der Schulkosten auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Zur Begründung hieß es, Hartz-IV-Empfänger haben nur Anspruch auf die Mittel, die zur "Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind". Die Finanzierung der Ausbildung an einer Privatschule zähle nicht dazu. (AZ: 1 BvR 2556/09)

Damit scheiterte die Verfassungsbeschwerde einer Frau, die eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule absolviert und dafür monatliche Schulgebühren zu zahlen hatte. Weil sie in dieser Zeit Hartz-IV-Leistungen bekam, entschied das Bundessozialgericht, dass das Bafög bis auf eine Pauschale von 20 Prozent von den Hartz-IV-Leistungen abgezogen werden müsse. Die Schulgebühren könne die Klägerin darüber hinaus nicht zusätzlich absetzen. Die Verfassungshüter bestätigten nun diese Entscheidung.

© AFP - Agence France Presse

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