Zur Begründung hieß es, Hartz-IV-Empfänger haben nur Anspruch auf die Mittel, die zur "Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind". Die Finanzierung der Ausbildung an einer Privatschule zähle nicht dazu. (AZ: 1 BvR 2556/09)
Damit scheiterte die Verfassungsbeschwerde einer Frau, die eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule absolviert und dafür monatliche Schulgebühren zu zahlen hatte. Weil sie in dieser Zeit Hartz-IV-Leistungen bekam, entschied das Bundessozialgericht, dass das Bafög bis auf eine Pauschale von 20 Prozent von den Hartz-IV-Leistungen abgezogen werden müsse. Die Schulgebühren könne die Klägerin darüber hinaus nicht zusätzlich absetzen. Die Verfassungshüter bestätigten nun diese Entscheidung.
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